F&A – EmpCo Richtlinie

IHRE FRAGEN ZUR EMPCO-RICHTLINIE 2026

Wie kommunizieren Tourismusbetriebe Nachhaltigkeit ab dem 27. September 2026 digital rechtssicher und glaubwürdig? Wie lassen sich Abmahnungen und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit der neuen EmpCo-Richtlinie vermeiden? Unsere Expert:innen geben Antworten auf Fragen, die Teilnehmende im Webinar zum Thema stellten.

BERATUNG für diese FAQ :

Prof. Dr. Martin Balas, Nachhaltiges Destinationsmanagement Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE) / Eberswalde University for Sustainable Development

 

Petra Thomas, Forum Anders Reisen e.V.

 

Marie Vandersanden, LL.M. Eur. Lehrbeauftragte für Tourismus- und Wettbewerbsrecht (Universität Bremen), Kanzleiinhaberin TOURISMLawyers, Co-Autorin Rechtshandbuch Nachhaltigkeitsbezogene Werbung (C.H.Beck)

 

 

Text & Redaktion: Annemarie Thiede

IHRE FRAGEN ZUR EMPCO-RICHTLINIE - beantwortet von unseren Expert:innnen

Animiertes Icon eines Wanderers mit Rucksack und Wanderstock.

1. Formulierungen, Begriffe & Claims

Darf ich Begriffe wie „Ökohotel“, „fair“ oder „klimafreundlich“ weiterhin nutzen?

ANWORT: Zunächst: Allgemeine Begriffe wie „ökologisch“, „fair“, „nachhaltig“ oder „umweltbewusst“ sollten ohne konkrete Erläuterung künftig generell vermieden werden. Dabei sind die genannten Beispiele jedoch zu unterschiedlich zu bewerten, sowohl in der Strenge der Vorgaben an die Aussage als auch in der Rechtsfolge, sofern die Aussage unzulässig verwendet wird. 

Während „ökologisch“ und „nachhaltig“ klar Umweltaussagen sind und künftig unter das per se Verbot fallen, also ohne spezifische Erläuterung generell verboten sind, gilt bei anderen Begriffen ein anderer Maßstab.  

Der Begriff „fair“ ist anhand allgemeiner Irreführungsmaßstäbe des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) überprüfbar. Mit anderen Worten, hier ist weiterhin ein Nachweis möglich, dass die Verwendung im Einzelfall nicht irreführend war. 

Die Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, die Claims vor ihrer Berichtigung rechtlich richtig einzuordnen, denn es werden keinesfalls alle Begriffe gleichbehandelt. Die Kategorisierung spielt auch eine Rolle bei der Frage, ob Claims nur B2C oder auch B2B verboten sind. Der Begriff „fair“ ist beispielsweise zwar weniger riskant bei der Bildung eines Claims, weil er gerechtfertigt werden kann. Er ist dafür aber auch im B2B-Bereich relevant.

Ist der klassische Hotelslogan „Der Umwelt zuliebe Handtücher mehrfach nutzen“ noch erlaubt?

ANTWORT: Bei diesem Claim, der im Übrigen der Ursprung des Begriffs „Greenwashing“ war, ist danach zu unterscheiden, in welchem Kontext er verwendet wird. Eine allgemeine Handlungsanweisung an Hotelgäste ist in der Regel unproblematisch, während Greenwashing vorliegt, wenn mit so einem Slogan der Eindruck vermittelt wird, dass Hotel sei insgesamt nachhaltig.

Die EmpCo-Richtlinie betrifft insbesondere die digitale Kommunikation von Unternehmen. Nachhaltigkeitsversprechen auf Websites, in Social Media, Onlineshops oder digitalen Marketingkampagnen müssen künftig transparent, nachvollziehbar und belegbar sein. Weitere Tipps zur Umsetzung können Sie auch in unsere Checkliste nachlesen.

Was ist mit CO2-Kompensationsangeboten für Flug- oder Autoreisen?

ANTWORT: Auch hier ist zu unterscheiden. Wird der Eindruck vermittelt, dass durch Kompensation ein Flug oder die gesamte Reise klimaneutral oder weniger schädlich für die Umwelt wird, ist die Werbung verboten. Die Erläuterung, dass ein Klimabeitrag geleistet wird, ist dagegen weiterhin möglich.

Wie gehe ich mit Platzmangel für Erläuterungen auf der Website um?

ANTWORT: Die Antwort hängt auch hier von der rechtlichen Einordnung der geplanten Aussage ab. Handelt es sich um eine allgemeine Umweltaussage, muss der zur Verfügung stehenden Platz für die Erläuterung der Aussage ausreichen. Reicht der Platz nicht aus, kann die Aussage nicht rechtsicher getroffen werden. Links, QR-Codes und dergleichen sind zur Erläuterung nicht erlaubt. Diese sind allerdings ein erlaubtes Hilfsmittel für Erläuterungen von CO₂-Angaben bei Treibstoffclaims oder für den vorgeschriebenen Umsetzungsplan einer zukunftsgerichteten Aussage.

Darf ich Icons (z. B. ein Blatt-Icon) in meiner Strategie nutzen?

ANTWORT: Bei der Nutzung von Icons ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese rechtlich als Nachhaltigkeitslogo oder als bildlich vermittelte Umweltaussage verstanden werden. Das ist im Gesamtkontext zu ermitteln und die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Über Piktogramme wurde noch nicht gerichtlich entschieden, es spricht jedoch oftmals viel dafür, dass sie eine reine Umweltaussage sind und daher anhand der Kriterien für Umweltaussagen zu bewerten sind und nicht anhand der strengeren Kriterien für Nachhaltigkeitssiegel. Es kommt aber auf den Einzelfall an.

2. Haftung & Verantwortlichkeit

Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für DMOs (Tourismusorganisationen), die nur Empfehlungen aussprechen?

ANTWORT: Unterschieden wird, wie eine Aussage eines Dritten übernommen wird, ob sie nur ausgespielt oder in die eigene Kommunikation integriert wird. Es gelten hierfür komplexe haftungsrechtliche Vorgaben, die vertraglich abgesichert werden sollen. Der Grundsatz lautet: wer die Aussage trifft, haftet. Bei Empfehlungen Dritter liegt eine Drittförderung nach dem UWG vor, was für eine geschäftliche Handlung ausreicht, mit anderen Worten dafür ausreicht, für die Empfehlung selbst verantwortlich gemacht zu werden.  

Hafte ich als Reisebüro oder Vermittler für Nachhaltigkeitsaussagen der Leistungsträger?

ANTWORT: Es gilt, wie in der Frage zuvor, der Grundsatz, wer die Aussage trifft, haftet. Auch hier ist zu unterscheiden, ob man sich die Aussage zu eigen macht. Dazu besteht umfassende Rechtsprechung und der Sachverhalt ist im Einzelfall zu bewerten. Bestehen Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit können ein Reisebüro sogar Pflichten zur Entfernung von Aussagen treffen. Diese Frage zeigt, warum Nachhaltigkeitskommunikation und EmpCo-Themen nie isoliert betrachtet werden sollten, sondern jeweils im Gesamtkonzept des Wettbewerbs-, Digital- und Haftungsrechts zu bewerten sind. In diesem Kontext entstehen die meisten Haftungsfälle für Geschäftsführer, Vorstände und Verantwortliche. Die Ausarbeitung wirksamer Disclaimer ist daher empfehlenswert. Insofern spielt auch das Vertrags- und AGB-Recht eine Rolle. 

Sind Dienstleister wie IT-Unternehmen ebenfalls betroffen?

ANTWORT: Ja, die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie und des UWG geltend für alle Branchen und alle Unternehmen, die im Rahmen geschäftlicher Handlung kommunizieren, auch IT-Dienstleister. Vorwiegend B2C, aber je nach Aussage oder Art der Verwendung auch im B2B-Bereich. Es gibt auch keine Ausnahmen für KMU, also kleine und mittlere Unternehmen. Zu beachten ist, dass je nach Branche Sondervorschriften existieren können. Im Reisekontext etwa in der Gastronomie, im Luftverkehr, der Kreuzfahrt sowie bzgl. Textilien und anderer Produkte in der Hotellerie. Diese Vorgaben gelten vorrangig. Sie können besondere Verbote, aber auch spezielle Ausnahmen enthalten. 

Sollten kleine Veranstalter aus Angst vor Abmahnungen alle Nachhaltigkeitsinfos löschen?

ANTWORT: Das Löschen aller Nachhaltigkeitsaussagen und Umweltinformationen ist nicht empfehlenswert und nicht Ziel der Richtlinie. Besser ist eine Anpassung der Kommunikation, die oftmals schon mit wenig Aufwand möglich ist. Dadurch kann man seinen Wettbewerbsvorteil erhalten oder ausbauen und sich am Markt behaupten.

Können wir unser internes Nachhaltigkeits-Strategiepapier (ohne Kennzahlen) weiter nutzen?

ANTWORT: Wenn es bei einem rein internen Dokument bleibt, finden die Vorschriften keine Anwendung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Papier nicht in der Außenkommunikation verwendet wird, auch nicht durch Bezugnahme. Denn dann sind wir schnell im Bereich der Zukunftsaussage, was einen Umsetzungsplan erfordert. Einzelne Aussagen in einem B2B-Strategiepapier können auch UWG-relevant sein.

3. Umgang mit Altbeständen & Archivmaterial

Gibt es Übergangsfristen für alte Kataloge oder Werbematerialien?

ANTWORT: Nein, es gibt keine Aufbrauchfristen für Altbestände. Auch die auf den letzten Meter vor Geltung doch noch geplanten Übergangsfristen für Altwaren, greifen nicht für Kataloge und Webematerialien. Kataloge und Flyer sollten überklebt oder mit Einlegeblättern versehen werden. 

Müssen auch alte Blogbeiträge oder historische Pressemitteilungen geändert werden?

ANTWORT: Ja, auch sehr alte Pressemitteilungen und Social Media Aussagen müssen angepasst werden. Eine Kennzeichnung als historisch ist nicht ausreichend. Die Aussage muss deutlich berichtet oder entfernt werden.  

4. Gütesiegel & Zertifizierungen

Darf ich gewonnene Preise wie z.B. den „Eifel Award Nachhaltigkeit 2023“ zeigen?

ANTWORT: Dies ist eine sehr umstrittene und rechtlich in höchstem Maße zu differenzierende Frage, die sich täglich in der Rechtsberatung findet und die im Einzelfall betrachtet werden muss. Sofern ein Award als Nachhaltigkeitssiegel eingestuft wird, darf er ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Siegels nicht mehr verwendet werden. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob im Einzelfall die Nachhaltigkeit des Gewinners, seiner Dienstleistung, seines Unternehmens oder die Auszeichnung mit einem Preis kommuniziert wird. Jeder dieser Fälle wird anders beantwortet.  

Welche Zertifizierungen gelten gemäß EmpCo-als zugelassene Zertifizierungssystem?

ANTWORT:

Siegel müssen konkrete Anforderungen eines Zertifizierungssystems erfüllen. Das System muss eine unabhängige Überprüfung durch externe Auditoren vorsehen, die sowohl vom Betreiber des Systems als auch vom Nutzer (dem geprüften Unternehmen) unabhängig sind. Das System muss ein formelles Verfahren zum Umgang mit Verstößen beinhalten.

 

Dazu gehören die regelmäßige Überwachung und die Befugnis, das Label zu entziehen, wenn ein Unternehmen die Standards nicht einhält. Die Anforderungen des Systems müssen mit einschlägigen Experten und Interessengruppen (z.B. NGOs, Wissenschaftlern und Branchenverbänden) entwickelt werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien wissenschaftlich fundiert sind. Alle Anforderungen, Nutzungsbedingungen und die dem Label zugrunde liegende Methodik, müssen öffentlich zugänglich sein. Ein Verbraucher sollte genau nachschlagen können, was ein Label bedeutet und wie ein Produkt oder ein Unternehmen es erhalten hat. Die Zertifizierung muss allen offenstehen, die bereit und in der Lage sind, seine Anforderungen zu erfüllen.  

 

Staatlich festgesetzte Siegel oder durch eine EU-Verordnung eingerichtete Umwelt- und Nachhaltigkeitszertifizierungen, nationale Typ-I-Siegel nach DIN EN ISO 14024 und Zertifizierungen, die auf internationalen Akkreditierungsrichtlinien (z.B. ISO) basieren, erfüllen oftmals diese Anforderungen. Auch viele private tourismusspezifische Zertifizierungen entwickeln sich aktuell weiter, mit dem Ziel, diese Anforderungen zu erfüllen. 

Beispiel „Blauer Engel“ auf der AIDA Nova – darf man das?

ANTWORT: Großflächige Logos wie der „Blaue Engel“ auf beispielsweise einem Schiff sind problematisch, wenn sie suggerieren, das gesamte Schiff sei zertifiziert, obwohl sich die Zertifizierung nur auf Teilbereiche (in Beispielsfall das „umweltfreundliche Schiffsdesign“) bezieht. Es dürfen nur die Inhalte kommuniziert werden, die das Zertifikat abdeckt. Wird die Zertifizierung eines Teilbereichs in der Kommunikation auf weitere Bereiche unzulässig ausgedehnt, liegt ein Verstoß gegen einen neuen Tatbestand der schwarzen Liste vor. Die Aussage ist dann ohne Rechtfertigungsoption unzulässig. 

Darf ich Zertifikate für Regenwaldschutz erst nach der Reise an Kunden senden?

ANTWORT: Der Zeitpunkt der Kommunikation spielt für die Einordnung als Green Claim keine Rolle. Auch nach der Reise kann eine Umweltkommunikation vorliegen. Bei Zertifikaten für Regelwaldschutz ist besonders darauf zu achten, dass diese nicht als Klimakompensation suggeriert werden, sondern klar benannt wird, dass es sich ausschließlich um einen Projektbeitrag handelt, der den Fußabdruck der Reise nicht verändert. 

Darf ein Unternehmen ein selbst entwickeltes Gütesiegel verwenden?

ANTWORT:

Nein, solche Eigenlabel sind in Zukunft verboten. Will ein Unternehmen ein eigenes Gütesiegel entwickeln, muss es die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem, insbesondere die externe Überprüfung, sicherstellen und das Siegel auch Dritten anbieten.

Wie gehe ich mit Siegeln aus Drittländern (außerhalb der EU) um?

ANTWORT:  Siegel von Behörden außerhalb der EU werden nicht als staatliche Siegel anerkannt. Siegel aus Drittländern sind daher nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem basieren. 

5. Website & Digitale Kanäle

Sind Menüpunkte und Tabs auf der Website wie „Nachhaltigkeit“ oder „Umweltschutz“ erlaubt?

ANTWORT:  Die Verwendung allgemeiner Begriffe als bloße Überschrift oder Tab-Rubrik ist kritisch. Es wird empfohlen, entweder direkt konkrete Praktiken zu benennen (z. B. „Unsere Solarstrom-Nutzung“) oder zumindest durch Links sofort zu detaillierten Belegen auf einer Landingpage zu führen. Da die Behandlung der allgemeinen Umweltaussage in Menüpunkten noch ungeklärt ist, muss für eine verbindliche Auskunft dazu, ob dieser Weg anerkannt wird, die Rechtsprechung abgewartet werden. Es wird auch vom Einzelfall abhängen.

Wer haftet für PR-Texte auf Drittplattformen, die noch in Suchmaschinen wie Bing, Google oder Ecosia gelistet sind?

ANTWORT: Auch hier ist danach zu unterscheiden, wem die Aussage im Einzelfall zugerechnet wird. Unternehmen können grundsätzlich weiterhin haftbar sein, wenn Aussagen auf Ecosia, Google oder Bing sichtbar sind, auch wenn Aussagen auf der eigenen Website korrigiert wurden. Wer abgemahnt wurde, muss nach der Rechtsprechung den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Bei Berichtigung der eigenen Website kann ein Löschungsantrag bei Google mit dem Antrag auf Cachelöschung erforderlich sein, um die fortdauernde Sichtbarkeit eines wettbewerbswidrigen Claims zu unterbinden. Die Rechtsprechung geht hier sehr weit und verlangt von Unternehmen, alles Zumutbare zu tun, um die Sichtbarkeit zu beenden und dabei auch auf Dritte wie Google oder andere Suchmaschinen und Portale einzuwirken.  

Hinweis: Da die rechtlichen Anforderungen im Einzelfall sehr komplex sein können, empfehlen wir ausdrücklich die Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte.

Kennen Sie unsere Checkliste zum Thema EmpCo-Richtline?